Wenn es nicht mehr geht, die eheliche Beziehung keine Zukunft hat, dann sollte es im Interesse beider Ehepartner liegen, sich möglichst einvernehmlich scheiden zu lassen. In der Mehrzahl der Fälle ist dies auch durchaus möglich. Doch nicht jeder scheint dieser Empfehlung zu folgen. Es gibt immer wieder Ehepartner, die sich durch die Trennung dermaßen verletzt, gedemütigt oder enttäuscht fühlen, dass sie glauben, den anderen bekämpfen und als Schuldigen bestrafen zu müssen. Er wird alles versucht den anderen zu besiegen oder über den Tisch zu ziehen. Doch wer trickst, muss damit rechnen, dass er selbst stolpert: Begegnen Sie 7 typischen schmutzigen Tricks bei der Scheidung, damit Sie nicht am Ende übrig bleiben:
7 „schmutzige“ Tricks bei Scheidungen: Trick 2
Ehepartner ist „unbekannt verzogen“
Beabsichtigen Sie die Scheidung (einvernehmlich oder durch Klage) muss das Familiengericht Ihren Scheidungsantrag dem Ehepartner zustellen. Erst mit der Zustellung wird die Scheidung bei Gericht „anhängig“, also das Gericht für die Abwicklung zuständig. Um die Zustellung zu verhindern, kommen manche Partner auf den Gedanken, ihre neue Wohnadresse zu verschleiern. Wird Ihr Scheidungsantrag dann an eine nicht mehr aktuelle Wohnadresse des Ehepartners zugestellt, kommt die Post als nicht zustellbar zurück. Mangels Zustellung kann das Verfahren nicht sofort eingeleitet werden.
Tipp: Es ist dringend zu empfehlen, alle zumutbaren Recherchen anzustellen, um die neue Wohnadresse Ihres Ex-Partners ausfindig zu machen. Für einen abwesenden (Prozess)gegner müsste in weiterer Folge ein Kurator bestellt werden um Zustellungen bewirken zu können. Der Aufenthaltsort gilt als unbekannt, wenn die Ermittlung desselben erfolglos geblieben ist. Dies setzt zumutbare Nachforschungen voraus, wie etwa Anfragen bei Personen, die im persönlichen oder geschäftlichen Kontakt mit dem Abwesenden standen (etwa nahe Angehörige oder Hausbewohner) und bei denen eine Kenntnis über den Aufenthaltsort angenommen werden kann oder Anfragen an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger. Die bloße Vorlage eines Postfehlberichts oder einer Meldeauskunft allein genügt nicht. Bei Unterlassung zumutbarer Erhebungen ist die Bestellung des Abwesenheitskurators rückwirkend aufzuheben.