Wenn es nicht mehr geht, die eheliche Beziehung keine Zukunft hat, dann sollte es im Interesse beider Ehepartner liegen, sich möglichst einvernehmlich scheiden zu lassen. In der Mehrzahl der Fälle ist dies auch durchaus möglich. Doch nicht jeder scheint dieser Empfehlung zu folgen. Es gibt immer wieder Ehepartner, die sich durch die Trennung dermaßen verletzt, gedemütigt oder enttäuscht fühlen, dass sie glauben, den anderen bekämpfen und als Schuldigen bestrafen zu müssen. Er wird alles versucht den anderen zu besiegen oder über den Tisch zu ziehen. Doch wer trickst, muss damit rechnen, dass er selbst stolpert: Begegnen Sie 7 typischen schmutzigen Tricks bei der Scheidung, damit Sie nicht am Ende übrig bleiben:
7 „schmutzige“ Tricks bei Scheidungen: Trick 3
„Du kriegst die Kinder nicht!“
Haben Sie ein gemeinsames Kind, steht bei der Scheidung oft das gemeinsame Sorgerecht und insbesondere das Kontaktrecht für den nicht betreuenden Elternteil zur Debatte. Es gibt Ehepartner, die das Kind dazu benutzen, den anderen unter Druck zu setzen und emotional in die gewünschte Richtung zu manövrieren. Versucht der Partner Obsorge und/oder Kontaktrechte dann gerichtlich durchzusetzen, läuft der Streit oft auf einen Grabenkrieg hinaus. Der Ehepartner versucht trotz eines vielleicht bestehenden gerichtlichen Beschlusses den Umgang aus scheinbar unüberwindlichen organisatorischen Gründen zu torpedieren. Besonders niederträchtig ist es, wenn das Kind dahingehend beeinflusst wird, dass es zur Loyalität gegenüber dem betreuenden Elternteil veranlasst wird und sich genötigt fühlt, den Umgang mit dem anderen Elternteil zu verweigern.
Tipp: Der Streit um die Kinder ruiniert manche Beziehung endgültig und dauerhaft. Der Streit verhindert oft jeglichen Kompromiss, wenn es um die Scheidung an sich geht. In Anbetracht dessen, dass Sie faktisch betrachtet wenig brauchbare Möglichkeiten haben, den Umgang einvernehmlich zu regeln, sollten Sie darauf verzichten, sich auf eine kaum kalkulierbare Auseinandersetzung einzulassen. Besser könnte sein, das Kontaktrecht im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren unter Einbeziehung und Vermittlung des Familiengerichts und der Beiziehung des Jugendamtes oder der Familiengerichtshilfe gerichtlich regeln zu lassen und eine gerichtliche Kontaktrechtsregelung herbeizuführen.