Vorsicht bei thesaurierten Gewinnen! Rechtzeitige Planung ist sinnvoll!
Mangels gesellschaftsvertraglichen Beschlussvorbehalts entstehen mit der Feststellung des Jahresabschlusses, der einen Bilanzgewinn ausweist, die Einzelansprüche der Gesellschafter auf Gewinnausschüttung. Wenn der Gesellschafter keinen plausiblen Grund hat, warum er sich die Gewinne nicht auszahlen lässt, so stellen diese eheliches Vermögen dar, das in der Regel zur Hälfte mit dem Ehepartner im Rahmen der Aufteilung nach Scheidung zu teilen ist. Und das ohne Rücksicht auf das Verschulden an der Scheidung!
Stichtag für den Umfang der Aufteilungsmasse ist der Tag der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft (nicht zwingend nur die Haushaltstrennung); Vermögensverfügungen ohne Zustimmung des Ehepartners 2 Jahre davor und auch nach Scheidung bis zur Entscheidung im Aufteilungsverfahren werden wieder eingerechnet. Solche Verfahren können Jahre dauern – rechtzeitige und vorausschauende Planung ist daher von großem Vorteil.